
Geschäftsführer-Vertrag einer EOOD/OOD
Bei Gesellschaftgründung
Für Neugründer einer Bulgarischen EOOD/OOD oder anderer Gesellschaftsformen ist der obligatorische Geschäftsführervertrag ein sofort anstehender Vertragsvorgang:
Hinweis zu GF & GV Stellung
Der Geschäftsführervertrag ist in Bulgarien hinsichtlich der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht einem Arbeitsvertrag gleichgestellt.
Nach diesem Vertrag beschäftigte Personen stehen in der Pflicht, Versicherungsbeiträge für die sogenannten allgemeinen Lebensrisiken sowie die gesetzliche Lohnsteuer abzuführen.
Die Sozialversicherungserklärungen sind monatlich abzugeben und die entsprechenden Steuern und Beiträge bis zum 25. des nachfolgenden Monats zu leisten.
Für einzelne Branchen gelten je nach Gegenstand des Unternehmens unterschiedliche und verbindliche Einkommens Beitragsbemessungsgrenzen.
Dazu ist neben der Mindest- auch die Höchstgrenze für alle Tätigkeiten zu beachten, die noch für 2019 in Höhe von 3.000 BGN/Leva festgesetzt wurde. Bis zu diesem Betrag sind sämtliche Sozialversicherungsbeiträge zu leisten.
Für höhere Einkommen ist lediglich die Lohnsteuer abzuführen.
Inhalt des Geschäftsführervertrages einer EOOD/OOD
Da das bulgarische Gesetz keine ausdrücklichen Regelungen zum Inhalt Geschäftsführervertrages beinhaltet, sind die Vorschriften des Art. 9 aus dem Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge (Bulgarisches SVG) anzuwenden. Was bedeutet die Parteien Geschäftsführer und Gesellschaft dürfen den Vertragsinhalt frei vereinbaren. Natürlich darf damit nicht gegen die zwingenden gesetzlichen Vorschriften und guten Sitten verstoßen werden.
Der Zweck eines Geschäftsführervertrags liegt in der Vereinbarung von Rechten und Pflichten, der Vergütung sowie Zahlungsmodalitäten. Dem Umfang der Haftung bei Nichterfüllung und natürlich auch der Kündigungsbedingungen.
Ein oder mehrere Geschäftsführer sind in das Handelsregister namentlich einzutragen, indem gesetzlich ein notariell beglaubigtes Unterschriftsmuster des berufenen Geschäftsführers einzureichen ist.
Seine Berufung bzw. Ermächtigung und auch seine Löschung im Handelsregister werden gegenüber Dritten erst nach der Eintragung wirksam.
Nach Art. 141 Abs. 2 Bulgarisches HG:
Zitat: „Die Gesellschaft wird vom Geschäftsführer vertreten. Bei mehreren Geschäftsführern ist jeder von ihnen zur selbstständigen Handlung berechtigt, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen ist. Andere Beschränkungen der Vertretungsmacht sind Dritten gegenüber unwirksam.
Wichtig: Sollten also mehrere Personen zur Geschäftsführung bestellt werden, haben die Parteien ihre einzelne oder gemeinsame Vertretungsbefugnis zu vereinbaren.
Wettbewerbsverbot
Art. 142 des bulgarischen HG regelt das Wettbewerbsverbot für einen Geschäftsführer. Diese lautet: Ohne Zustimmung der Gesellschaft ist der Geschäftsführer nicht berechtigt.
(Die Betonung liegt hier auf ohne Zustimmung, also mit Zustimmung kann und wird das Wettbewerbsverbot unter 1. und 2. aufgehoben) *
*1.in eigenem oder eines Dritten Namen Handelsgeschäfte zu tätigen; sich an offenen und Kommanditgesellschaften sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu beteiligen;
*2.Mitglied der Verwaltungsorgane anderer Gesellschaften zu sein.
*3.Mitglied der Verwaltungsorgane anderer Gesellschaften zu sein.
Die Beschränkungen unter Abs.1 kommen dann zur Anwendung, wenn eine mit jener der Gesellschaft vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird. Bei Verletzung der Verpflichtungen nach Abs.1 ist der Geschäftsführer zum Schadensersatz für die der Gesellschaft zugefügten Schäden verpflichtet.
Das Gesetz beinhaltet auch Einschränkungen.
Diese sollten in einem Informationsgespräch mit dem Steuerberater besprochen werden.
Kündigungsgründe
Ein Geschäftsführervertrag kann aufgrund vorgegebener Umstände gekündigt werden:i
m gegenseitigen Einvernehmen;
mit einem Kündigungsschreiben von der einen an die andere Vertragspartei;
am Ende der Laufzeit des Vertrags, sofern er befristet wurde;
bei Auflösung der Gesellschaft oder einer Insolvenzanmeldung;
bei Ableben oder Geschäftsunfähigkeit des Geschäftsführers.
Sozialversicherung eines Geschäftsführers
Der Geschäftsführervertrag ist lediglich für die Zwecke des Steuer- und Sozialversicherungsrecht einem Arbeitsvertrag gleichgestellt.
Trotzdem stellt er kein Arbeitsvertrag dar, daher bedarf es aus diesem Grund keine Eintragungen im Arbeitsbuch eines Geschäftsführers, der den Geschäftsführervertrag mit der Gesellschaft geschlossen hat, und die Laufzeit des Vertrags gilt nicht als Dienstzeitaufwand.
Als nächstes ist zu beachten, dass die für die Geschäftsführung der EOOD/OOD Handelsgesellschaften bestellten Personen keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch haben. Im Gegensatz zu den aufgrund von Arbeitsverträgen beschäftigten Arbeitnehmern/Angestellten.
Geschäftsführer haben auch keinen Anspruch auf die im Arbeitsgesetzbuch vorgesehenen und festgelegten Entschädigungen, die vom Arbeitgeber zu leisten währen.
Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft erhalten für diese Leistung eine Vergütung, festgelegt durch Vertragliche Begründung und deren Höhe. Darauf sind entsprechende Versicherungsbeiträge nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 7 der bulgarischen AGB zu leisten. Der Geschäftsführer ist laut Geschäftsführervertrag für folgende Sozialversicherungsfälle pflichtversichert: für Allgemeinerkrankung und Mutterschaft, Behinderung aufgrund einer Allgemeinerkrankung, Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Arbeitsunfall und Berufskrankheit und Arbeitslosigkeit.
Art. 6 Abs. 3 der bulgarischen AGB: Die Versicherungsbeiträge für Arbeitnehmer und Angestellte und den unter Art. 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 genannten Personen sind auf die geleisteten, einschließlich berechneten und nicht ausgezahlten, monatlichen Bruttoentgelte oder nicht berechneten monatlichen Entgelte, jedoch mindestens auf das monatliche beitragsrelevante Mindesteinkommen – monatliches Mindestgrundgehalt für da Land – und höchstens auf das höchste monatliche beitragsrelevante Einkommen zu leisten.
Die erforderlichen Beiträge „Allgemeinerkrankung und Mutterschaft“ - „Arbeitsunfall und Berufskrankheit“
Für die Begründung der Versicherung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Abs. 7 des bulgarischen AGB bedarf es nicht nur der Geschäftsführung seitens des Geschäftsführers, sondern der Festlegung einer Vergütung dafür, welches in einem einschlägigen Dokument der Gesellschaft festgelegt wurde.
Sozialversicherung eines Gesellschafters
Die Sozialversicherung des mit einem Geschäftsführervertrages bestellten Geschäftsführers ist in Bulgarien von der Sozialversicherung der Gesellschafter abzugrenzen.
Diese werden aufgrund von Art. 4 Abs. 3 Nr. 2 des bulgarischen AGB versichert.
Dieser Art. 4 Abs. 3 Nr. 2 des bulgarischen AGB legt per Verordnung Folgendes fest: wer als Einzelkaufmann, Inhaber oder Gesellschafter an Handelsgesellschaften und natürliche Person – Mitglied von Personengesellschaften – tätig ist, unterliegt der Pflichtversicherung für Behinderung aufgrund einer Allgemeinerkrankung, Alters- und Hinterbliebenenversicherung.
Diese gelten als Selbstständige, im Sinne des Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Art. 6 Abs. 8 der bulgarischen AGB und haben Versicherungsbeiträge zu leisten.
Grundlage ist die Verordnung über die öffentlich-rechtliche Versicherung der Selbständigen, im Ausland beschäftigten bulgarischen Staatsangehörigen und Seeleute.
Nach Art. 5 Abs. 2 des bulgarischen AGB ist ein Selbständiger eine natürliche Person, die ihre Versicherungsbeiträge auf eigene Rechnung zu leisten verpflichtet ist. Die Versicherungspflicht nach Art. 4 Abs. 3 Nr. 2 des bulgarischen AGB wird ab dem Tag der Aufnahme oder Wiederaufnahme des Gewerbes begründet und ist bis zur Unterbrechung oder Aufgabe wirksam.
Der Selbständige unterliegt der Meldepflicht für jede Aufnahme, Unterbrechung, Wiederaufnahme oder Aufgabe der Tätigkeit durch Abgabe einer Erklärung nach Vordruck, der vom Exekutivdirektor der Nationalen Einnahmenagentur (NAP) genehmigt worden ist, bei der für ihn zuständigen Bezirksdirektion der NAP, signiert seitens des Selbständigen und unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen nach Eintritt des entsprechenden Umstandes.
Auf Grund von Art. 6 Abs. 8 des bulgarischen AGB werden die Versicherungsbeiträge von den Selbständigen getragen und sind im Voraus zu leisten: für das monatliche versicherungsrelevante Einkommen, das innerhalb der unteren und oberen monatlichen Einkommensgrenze liegt, die durch das Gesetz über den Haushalt der öffentlich-rechtlichen Versicherung für das entsprechende Jahr festgelegt ist.
Diese obigen Hinweise und Ausführungen sind dem ständigen Wandel der Gesetze und Anpassungen unterworfen. Daher ist es unbedingt ratsam bei Abschluss eines Geschäftsführervertrages einen Steuerberater zu konsultieren und/oder die steuerliche Vertretung in das Vorhaben einzubinden.
Auch hier gilt es kostengünstig vorzugehen.
Ein Monatsvertrag also Abonnent mit einer Steuervertretung beinhaltet auch meist diese Dienstleistung.
Diese Überwachung und Umsetzung von den Folgen eines Geschäftsführervertrages ist den Steuervertretungen geläufig.