Im Laufe ihrer Tätigkeit braucht jede Firma eine präzise Buchführung und rechtzeitige Information in Bezug auf die fällige Steuerzahlung, den aktuellen finanziellen Zustand des Unternehmens, den Geldverkehr, die Kommunikation mit Behörden und oder die Personalverwaltung.
Gerade Neugründer eines Unternehmens/Firma mit ausländischen Gesellschaftern und/oder Geschäftsführung sind bei unserer Startup Kooperation herzlich willkommen.
Für die Entscheidungsfindung für ausländische Unternehmensgründer in Bulgarien bietet unser Startup ein umfassendes Gespräch an.
Es versteht sich von selbst dass ein Kleinstunternehmen einen anderen Buchhalterischen Aufwand betreiben muss als ein Großunternehmen. Ganz zu schweigen von der unterschiedlichen Aufwandsgröße für die steuerliche Bearbeitung und Vertretung eines Unternehmens. |
Wir sind darauf spezialisiert Ihnen mit möglichst geringstem Kostenaufwand für Sie einen Service anzubieten der es Ihnen ermöglicht mit einer Firma in Sofia entweder den Bulgarischen Markt zu erschließen oder von Bulgarien aus im übrigen EU-Ausland tätig werden zu können.
Ihr Ziel mit möglichst wenig Aufwand eine Firma in Sofia zu installieren und kostengünstig betreiben zu können ist unser Ziel. Anden verschiedenen Standorten in Sofia betreiben wir einen Office und Domizielservice. Ganz darauf abgestimmt was unser Kunde braucht und sich leisten will.
Die geografische Lage von Sofia zum EU-Ausland, sowie die steuerlichen und gesetzlichen Vorteile Bulgariens, ermöglichen auch kleinen und mittelständischen Unternehmer erhebliche Vorteile zu erzielen. Nicht nur Internethandelsunternehmen und Dienstleister nutzen die Vorteile, auch ganz normale Handels und Kleinproduzenten haben die Vorteile erkannt und nutzen sie zu ihren Vorteil. |
Bis vor wenigen Jahren war es innerhalb der Europäischen Union praktisch nicht möglich, zum Beispiel eine Limited in Deutschland zu nutzen. Ein Zuzug einer Limited nach Deutschland und eine damit einhergehende Eintragung dieser Limited ins Handelsregister wurde strickt verweigert und die Limited nicht als juristische Person anerkannt.
Vielmehr wurden die rein in Deutschland tätigen ausländischen Gesellschaften wie Personengesellschaften behandelt und eine beschränkte Haftung war somit gänzlich ausgeschlossen.
Nach mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, zuletzt im Jahre 2003, müssen auf Grund der in der gesamten Europäischen Union (EU) geltenden Niederlassungsfreiheit Gesellschaftsformen eines Mitgliedsstaates der EU von den anderen Mitgliedern auch dann anerkannt werden, wenn sie im Ausland lediglich gegründet werden, ihre eigentliche geschäftliche Tätigkeit jedoch in einem anderen Mitgliedsstaat entfalten. |